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ADR, RID und ADN: Was gibt es Neues 2015/2016?

2015/2016 gibt es zahlreiche Änderungen in ADR, RID und ADN. Wir geben Ihnen eine Übersicht mit Hinweisen zu einigen ausgewählten Änderungen! Genauere Infos und weitere Änderungen finden Sie in Gefahrgutrecht aktuell:

Lithiumbatterien: Ein aktuelles Thema im 2015er Gefahrgutrecht sind wie schon die Jahre davor die Lithiumbatterien, insbesondere der Abtransport beschädigter oder nicht mehr funktionsfähiger Batterien. Diese Transporte sind für die Straße übergangsweise durch die multilaterale Vereinbarung M259 derzeit bereits vereinfacht – diese Vereinbarung wird nun im ADR 2015 durch die Sondervorschriften 636, 376, 377 und die Verpackungsanweisung P 908 fixiert und zum 31.12.2014 abgelöst.

Beförderung von Leuchtmitteln: Aus den UN-Modellvorschriften heraus gibt es im ADR 2015 und RID 2015 Freistellungsregelungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten – diese erleichtern vor allem die Entsorgung der Leuchtmittel.

Bergungsgroßverpackungen: Auch bei den Bergungsgroßverpackungen tut sich etwas: dies betrifft den Eintrag ins Beförderungspapier, die Verpackungscodierung sowie die Prüfung und Kennzeichnung (wie VG II).

Füllungsgrad: Neu sind auch die Formeln für die Berechnung des maximal zulässigen Füllungsgrades – sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung bei ADR/RID – Tanks. Sie sind in Absatz 4.3.2.2.1 fixiert.

Asymmetrische Kondensatoren: Für die Beförderung asymmetrischer Kondensatoren gibt es neue Regeln, eine neue UN-Nummer – die UN 3508 – sowie die Sondervorschrift 372.

Adsorbierte Gase: Weitere neue Einträge mit den UN-Nummern UN 3510 bis 3518 in der Gefahrgutliste gibt es für adsorbierte Gase – und dazu die neue Verpackungsvorschrift P 208.

Konfettishooter: Der beliebte Konfettishooter darf nun auch legal befördert werden – dafür gibt es die neue Sondervorschrift SV 371.

Beförderung in loser Schüttung: Komplett umgekrempelt wurde das Kapitel 7.3 des neuen ADR 2015 und RID 2015, das die Beförderung in loser Schüttung regelt: die drei Hauptvorschriften VC 1 bis VC 3 und den Sondervorschriften AP 1 bis AP 10 sind vollständig überarbeitet.

Prüffristen: In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und  Absatz 13 werden die Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.

Gasflaschen: Neu ist auch die Sondervorschrift  662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.


Leere, ungereinigte Altverpackungen: Und die UN-Nummer 3509 gilt für leere, ungereinigte Altverpackungen – endlich gibt es dazu ein ganzes Paket klarer und brauchbarer neuer Vorschriften, die das Betreiben von Rücknahmesystemen erleichtern: im Teil 1, 2, 4, 5 und 7.

Wie groß müssen die Gefahrzettel und sonstigen Kennzeichnungen mindestens sein? Das ist jetzt (bis auf die Breite der Umrandung genau) festgelegt – wirklich geändert ist nur die Größe des Warnkennzeichens für Begasung.

Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen: Größere Überarbeitungen gab es im Kapitel 6.2 des ADR 2015 und RID 2015: das betrifft den Bau und das Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas. Komplett neu ist der Abschnitt 6.2.3 Dichtheitsprüfungen.

Sondervorschrift für Additivbehälter: Die lange erwartete Sondervorschrift für Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde beschlossen.

Aus Gründen der Harmonisierung mit den Luft-Vorschriften wird bei vielen Stoffen der Eintrag in Spalte 7b der Tabelle A zu E0 – eine Beförderung als „freigestellte Menge“ nach Kapitel 3.5 ist damit nicht mehr erlaubt.

Im ADN 2015 gibt es auch eine Reihe von Änderungen,
die für den Anwender von Bedeutung sind, darunter:

  • Die Beförderung von UN 1972 ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG in Tankschiffen wurde zunächst über Ausnahmen geregelt und wird nun dem Regelwerk zugeführt.
  • Es gibt neue Vorgaben für Evakuierungsmittel – die Schwerpunkte: Fluchtboot, Beiboot, Fluchtweg,  Evakuierungsboot, Zufluchtsort, Schutzzone; Aufgaben beim Beförderer, Befüller und Entlader ...
  • Beförderung von Kohle in loser Schüttung

 


 

Vorschau auf ADR/RID/ADN 2015

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ADR 2015: Rechtzeitig umsatteln!

Am 1. Januar 2015 tritt das ADR 2015 in Kraft! Die Übergangsfrist endet am 30. Juni 2015.
Spätestens ab 1. Juli 2015 müssen Sie das ADR 2015 anwenden, wenn Sie gefährliche Güter auf der Straße transportieren (lassen) möchten.Verlieren Sie keine Zeit. Lassen Sie sich gleich Ihr neues ADR 2015 reservieren. Sie ersparen sich Stress und schmerzhafte Bußgelder!

 

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RID 2015: Vorsicht bei der Abfahrt!

Ab 1. Januar 2015 gilt für Gefahrgut auf der Schiene das neue RID 2015. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem RID 2013 geändert hat, ist in der neuen Ausgabe RID 2015 durch Grauhinterlegung hervorgehoben. Sichern Sie sich jetzt Ihr neues RID 2015 – noch bevor Ihr Zug abfährt!

 

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ADN 2015: Schiff ahoi!

Wer Gefahrgüter auf dem Binnenschiff transportieren will, muss sich ab Januar 2015 an das neue ADN 2015 halten. Übergangsfrist 6 Monate! Was sich seit dem ADN 2013 geändert hat, ist in dem neuen ADN 2015 durch Grauhinterlegung hervorgehoben.

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